Änderungen und Neuerungen für alle Vereine zum Jahressteuergesetz 2020

08. 01. 2021

Im Download das Schreiben nochmal als PDF

 

Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Postfach 10 00 64, 01956 Senftenberg
Verwaltungsgebäude: Dubinaweg 1
01968 Senftenberg
Amt: Büro Landrat
Vereinsvorsitzende im Landkreis Auskunft erteilt: Herr Christian Gröbe
Oberspreewald-Lausitz Zimmer: 1.6.16
Telefon: 03573 / 870 - 5126
Telefax: 03573 / 870 - 5124
E-Mail:
QM-Dokument:
Geschäftszeichen:
Ihr Schreiben vom:
Ihr Zeichen:
Datum: 07.01.2021

Änderungen und Neuerungen für alle Vereine zum Jahressteuergesetz 2020

Sehr geehrte Vereinsvorsitzende,
der Bundestag hat am 16.12.2020 das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet, dem der
Bundesrat am 18.12.2020 zugestimmt hat. Die für gemeinnützige Vereine wichtigsten
Änderungen, die ab dem 1. Januar 2021 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt vom
28.12.2020 (BGBl. I, 3096) veröffentlicht.

Anbei erhalten Sie die steuerlichen Verbesserungen für ehrenamtlich Tätige:
Erhöhung des Übungsleiterfreibetrages
Der Übungsleiterfreibetrag wird von 2.400 EUR auf 3.000 EUR angehoben.
Erhöhung der Ehrenamtspauschale
Die Ehrenamtspauschale erhöht sich von 720 EUR auf 840 Euro
Zeitnahe Mittelverwendung
Für Vereine und andere steuerbegünstigte Organisationen deren jährliche Einnahmen den
Betrag von 45.000 Euro nicht überschreiten, gelten nicht mehr die strengen Maßstäbe der
zeitnahen Mittelverwendung. Die erhaltenen Mittel können über der Zweijahresgrenze hinaus verwendet werden.
Anhebung der Steuerfreigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Die Freigrenze, ab der Einnahmen aus einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb versteuert werden müssen, wie z.B. dem Sponsoring oder einer selbstbewirtschafteten Gaststätte im Vereinsheim steigt von 35.000 Euro auf 45.000 Eur
pro Jahr.
Der Freibetrag, der dann noch vom Gewinn abgezogen werden kann, bleibt allerdings unverändert bei 5.000 Euro.
Achtung: Unter diese Regelung fallen nur Körperschafts- und Gewerbesteuer. Für die Abgabe der Umsatzsteuer gelten die bisherigen Regelungen.
Anhebung der Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis
Der Betrag, bis zu dem ein vereinfachter Spendennachweis möglich ist, wird von 200 EUR auf 300 EUR angehoben (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV).
Der inhaltlich korrekte Überweisungsnachweis reicht als Spendenbescheinigung.
Hinzuverdienst von Sozialhilfeempfängern
Die anrechnungsfreie Hinzuverdienstgrenze für ehrenamtliche Tätigkeiten wurde von 200
Euro auf 250 Euro im Monat angehoben.
Erweiterung des Katalogs für gemeinnützige Zwecke
Die Abgabenordnung (AO) wurde um weitere förderungswürdige Zwecke erweitert.
- Förderung des Klimaschutzes
- Förderung der Ortsverschönerung
- Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen
- Förderung des Freifunks
- Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen
Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
Zweckbetriebe können jetzt auch sein:
- Einrichtungen, die sich um Versorgung, Verpflegung und Betreuung von
Flüchtlingen kümmern
- Einrichtungen zur Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische
Erkrankungen
Regelungen für Spenden und Mittelweitergaben
Der Grenzbetrag für einen vereinfachten Spendennachweis wird ab 2021 von 200 Euro auf
300 Euro angehoben.
Die Mittelweitergabe zwischen gemeinnützigen Vereine wurde vereinfacht, auch wenn diese
andere Satzungszwecke verfolgt. Die Beschränkung der Höhe der Weitergaben wurde
aufgehoben.
Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link:

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl104s3
096.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s3096.pdf%27%5D__
1610009702506

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Projektteam „Hauptamt stärkt Ehrenamt“

 

Bild zur Meldung: Änderungen und Neuerungen für alle Vereine zum Jahressteuergesetz 2020