Das Tempo der pandemischen Entwicklung verschärft sich weiter – genauso wie die damit einhergehenden Gegenmaßnahmen des Landes. War es bisher für Sporttreibende nur zu Einschränkungen im Indoor-Bereich gekommen, wird es ab morgen das ganze Sportland treffen: Wie die Landesregierung heute (23.11.2021) beschlossen hat, wird die Ausübung aller Sportarten – und zwar egal, ob im Freien oder in der Halle – dann nur noch grundsätzlich im 2G-Modus möglich sein. In einer Pressemitteilung der Brandenburger Staatskanzlei heißt es dazu: „Die 2G-Regel wird ausgeweitet. Sie gilt landesweit zwingend in […] Sportanlagen (drinnen und draußen) einschließlich Schwimmbäder (das gilt nicht für: Sportanlagen, soweit in diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozialtherapeutischen Zwecken ausgeübt wird, den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen, den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet, die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmern).“

Zu möglichen Ausnahmen informiert das Landeskabinett: „Die 2G-Regel bedeutet in Brandenburg grundsätzlich: Zutritt haben nur nachweislich vollständig geimpfte und genesene Personen sowie Kinder unter 12 Jahren. Mit einem negativen Testnachweis haben außerdem Zutritt: Jugendliche unter 18 Jahren sowie Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde und, wenn sie grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen (Wichtig: Die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen).“

Die Verordnung soll voraussichtlich bis zum 15. Dezember 2021 gelten.

Welche konkreten praktischen Auswirkungen, Bedingungen und Regeln für Sportvereine zu beachten sind, ergibt sich erfahrungsgemäß erst nach der Veröffentlichung der detaillierten Verordnung sowie den Auslegungen durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Sobald diese vorliegen, wird der Landessportbund an gleicher Stelle informieren.