Erläuterungsschreiben vom Sportbeauftragen des Landes Brandenburg zur derzeit gültigen Eindämmungsverordnung

06. 11. 2020

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Potsdam, ~ . November 2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
unter Berücksichtigung des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 hat die
Landesregierung am 30. Oktober eine neue Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen
beschlossen. Seit Montag, 2. November 2020 ist die neue
SARS-CciV-2-Eindämmungsverordnung (SARS-CoV-2-EindV) in Kraft. Befristet
bis zum 30. November 2020 gelten dann auch im Land Brandenburg schärfere
Maßnahmen, um die rasante Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen und
die Infektionsdynamik zügig zu unterbrechen.
Gerne möchte ich die Gelegenheit ergreifen und Ihnen kurz erläutern, wie die Regelungen
für den Sportbereich anzuwenden sind. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn
Sie Ihre Fachverbände und Vereine über diese Erläuterung informieren, die ich mit
dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz abgestimmt
habe.
1.
Gemäß § 12 Absatz 1 der SARS-CoV-2-EindV ist der Sportbetrieb auf und in allen
Sportanlagen untersagt. Dies gilt insbesondere für Gymnastik-, Turn- und Sporthallen,
Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen, Bolzplätze, Skateranlagen und
vergleichbare Einrichtungen.
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit regelt § 12 Absatz 1 der SARS-CoV-2-
EindV Absatz 2 einige Ausnahmen vom Verbot des Sportbetriebs auf Sportanlagen.
Seite 2 Ministerium für Bildung,
Jugend und Sport
Von der Untersagung ausgenommen sind
1. der Individualsport auf und in allen Sportanlagen allein, zu zweit oder mit
den Angehörigen des eigenen Haushalts,
2. der Sportbetrieb für den Schulbetrieb sowie für Lehrveranstaltungen in der
Sportpraxis an Hochschulen und
3. der Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler,
der Bundesligateams sowie der Kaderathletinnen und -athleten der
olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder
Olympiastützpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes
des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet.
§ 12 Absatz 2 Ziffer 1 der SARS-CoV-2-EindV regelt, dass Personen weiterhin alle
Sportanlagen nutzen können, soweit es sich um Individualsport allein, zu zweit oder
mit den Angehörigen des eigenen Haushalts handelt. Individualsport ist dabei
jeder Sport, der die Bedingungen des § 12 Absatz 2 Ziffer 1 der SARS-CoV-2-
EindV erfüllt. Die Ausübung von Kontaktsport ist für den Individualsport im Rahmen
der Ausnahme grundsätzlich untersagt. Nur Personen eines Haushaltes dürfen
Kontaktsport betreiben.
Für die Ausübung des Individualsports gemäß § 12 Absatz 1 Ziffer 1 der SARSCoV-
2-EindV dürfen alle Sportanlagen zur Verfügung gestellt werden.
Sportgeräte (u.a. Boote etc.) können aus den Sportanlagen geholt, zurückgebracht
und auch gepflegt werden.
Die Versorgung von Tieren (z. B. Pferde) und die Wartung und Pflege von Sportgeräten
(z. B. Boote, Fahrräder) ist kein Sportbetrieb im Sinne von § 12 Absatz 1
der SARS-CoV-2-EindV. Der Tierschutz gemäß § 2 Tierschutzgesetz ist weiter
einzuhalten, d.h. Tiere dürfen im erforderlichen Umfang auch auf Sportanlagen
versorgt und bewegt werden (z. B. Pferde), soweit dies für eine artgerechte Haltung
erforderlich ist.
Gemäß § 12 Absatz 2 Ziffer 2 der SARS-CoV-2-EindV gilt das Verbot der Sportanlagennutzung
nicht für den Schulbetrieb und für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis
an Hochschulen. Dies bedeutet unter anderem, dass Schulsporthallen und
Schwimmhallen für den Sportunterricht gemäß Rahmenlehrplan genutzt werden
können. Ganztagsangebote der Grundschulen und Horte mit sportlicher Ausrichtung
fallen unter die Ausnahme in § 12 Absatz 2 Ziffer 2.
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Der Schulbetrieb stellt keinen Publikumsverkehr im Sinne des § 22 der SARSCoV-
2-EindV dar. Dies bedeutet, dass Schwimmbäder weiter durch Schulen genutzt
werden können. Dies gilt auch für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an
Hochschulen.
§ 12 Absatz 2 Ziffer 3 der SARS-CoV-2-EindV regelt die Ausnahme für den Trainings-
und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams
sowie der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen
Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten. Dieser ist
weiterhin im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen
Sportfachverbandes möglich. Gemäß § 1 Absatz 2 Ziffer 6 der SARS-CoV-2-
EindV gilt das Abstandsgebot hier nicht, so dass auch Kontaktsportarten ausgeübt
werden können.
Unter Berufssport im Sinne der Eindämmungsverordnung fallen alle Ligen, an denen
Berufssportler ausschließlich oder anteilig im Rahmen ihrer Berufsausübung
teilnehmen, wie zum Bespiel die Fußball-Regionalliga der Männer.
Da die Untersagung des Sportbetriebes für den o. g. Trainings- und Wettkampfbetrieb
nicht gilt, können auch die Sportanlagen, einschließlich der Schwimmbäder,
durch die Betreiber dafür zur Verfügung gestellt werden.
II.
Bildungsangebote der Jugendbildungsstätten sind keine Freizeitaktivitäten und fallen
nicht unter das Verbot der Jugendarbeit nach § 16 der SARS-CoV-2-EindV, für
diese Einrichtungen gilt § 19 der SARS-CoV-2-EindV.
Die Nutzung von Sportanlagen im Rahmen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit
ist unabhängig vom Träger untersagt.
III.
Sportveranstaltungen mit Zuschauenden sind regelmäßig Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter
gemäß § 7 Absatz 1 der SARS-CoV-2-EindV. § 7 Absatz 1
SARS-CoV-2-EindV wird so ausgelegt, dass Zuschauende bei Sportveranstaltungen
praktisch nicht mehr zugelassen sind.
Mitgliederversammlungen sowie Vereins- und andere Gremiensitzungen sind gemäß
§ 7 Absatz 3 der SARS-CoV-2-EindV geregelt und können unter Einhaltung
der Abstands- und Hygieneregelungen stattfinden. Alle nicht zwingend notwendigen
Zusammenkünfte sollten im November jedoch am besten abgesagt und verschoben
oder digital durchgeführt werden.
Ministerium für Bildung,
Jugend und Sport
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Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen die neue Rechtslage hinreichend
erläutern konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Karl-Hans Pezold
Beauftragter für den Sport
Ministerium für Bildung,
Jugend und Sport

 

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